Die Mietpreisbremse!
Die Mietpreisbremse wurde durch den Bundesrat und Bundestag verschärft. Verschärft wurde insbesondere der Rückforderungsanspruch des Mieters. Bereits gezahlte Miete kann zurückgefordert werden. Als Begründung gilt schon ein Nicht reagieren des Vermieters, auf die Rüge des Mieters. In der Vergangenheit galten erst die Beträge als rückzahlungspflichtig, die nach der Rüge erhoben wurden. Nunmehr gilt dies auch rückwirkend. Die Regelung gilt bis zu 30 Monaten rückwirkend.
Der Grund für den Anspruch des Mieters, ist die überhöhte Forderung des Vermieters, im Bezug auf die ortsüblichen Vergleichsmiete. Dies führt zu einer Rechtsunsicherheit, insbesondere in Gemeinden ohne qualifizierten Mietspiegel. Hier kann man Vermietern nur raten, Rückstellungen zu bilden.
Die Rechtssicherheit der verlangten Miete stellt sich erst am Ende der Mietzeit heraus.